· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Erwerb eines widerruflich Bezugsberechtigten bei Eigenzahlung der Versicherungsprämie
von RA Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
Die Rückzahlung der eingezahlten Beträge abzüglich der gezahlten Rente an einen widerruflich Bezugsberechtigten unterliegt auch dann der Erbschaftsteuer, wenn sie auf Zahlungen der Versicherungsprämie aus eigenem Vermögen beruht (FG Düsseldorf 23.3.11, 4 K 2354/08 Erb, ErbR 11, 317 Abruf-Nr.113153). |
Sachverhalt
Der Kläger hatte seine verstorbene Ehefrau allein beerbt. Diese hatte bei der A Lebensversicherung a.G. (A) gegen eine Einmalzahlung eine sofort beginnende Rentenversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen. Sie hatte mit Abschluss des Vertrags Anspruch auf eine monatliche Rente. Für den Todesfall der Ehefrau war der Kläger bezugsberechtigt. Es war vorgesehen, dass die A den eingezahlten Beitrag abzüglich der gezahlten Renten in einer Summe zurückzahlen musste. Der Kläger überwies von seinem ihm allein gehörenden Konto bei der B-Bank den vereinbarten Einmalbetrag zugunsten der A. Die A überwies nach dem Tod der Ehefrau des Klägers diesem als Begünstigtem die Versicherungssumme. Der Beklagte berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung die Zahlung der A als Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die erhaltene Versicherungsleistung von der A als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im Streitfall gegeben. Der Kläger hat mit dem Tod seiner Ehefrau, die Versicherungsnehmerin der Rentenversicherung gewesen ist, auf grund des von ihr zu Lebzeiten geschlossenen Rentenversicherungsvertrags unmittelbar von der A einen Vermögensvorteil dadurch erhalten, dass die Versicherungsgesellschaft ihm nach Maßgabe des Versicherungsvertrags mit der Erblasserin die Versicherungssumme ausgekehrt hat.
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