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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Keine Minderung der Erbschaftsteuer aufgrund der Kosten für die Entmüllung eines „Messie-Hauses“

    | Kosten für die Entmüllung eines zum Nachlass gehörenden Hauses stellen keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten dar. Sie sind als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses bei der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig ( FG Baden-Württemberg 18.12.14, 7 K 1377/14 ). |

     

    Der Kläger ist als Neffe seines verstorbenen Onkels dessen Erbe geworden. Zum Nachlass gehörte u.a. das vom Erblasser zu dessen Lebzeiten selbst genutzte Wohnhaus, das nach dessen Tod zu einem Preis von ca. 56.000 EUR veräußert wurde. Weil der Erblasser ein sog. „Messie“ war, musste das Haus vor der Veräußerung aufwendig entmüllt werden, wofür Kosten von insgesamt 17.569 EUR angefallen sind. Das Finanzamt lehnte es bei der Erbschaftsteuerfestsetzung ab, diese Entmüllungskosten abzusetzen. Das FG wies die Klage ab. Die Entmüllungskosten seien dem Kläger weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs entstanden. Vielmehr gehören diese Kosten zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Dass das zugemüllte Grundstück nicht ohne vorherige Entmüllung vom Erben sinnvoll genutzt werden konnte, mag zwar ein tatsächliches Hindernis für den späteren Verkauf gewesen sein. Dieser Zustand habe jedoch den Erben nicht daran gehindert, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg Nr. 3/2015 vom 13.5.15

    Quelle: ID 43408753