· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Krankheitsbedingter Auszug aus einem geerbten, selbstgenutzten Familienheim kann die Steuerbefreiung gefährden
| In einer gerichtlichen Auseinandersetzung streiten die Beteiligten darüber, ob bei einem krankheitsbedingten Auszug aus dem Familienheim die dafür gewährte Steuerbefreiung wegfällt. |
Sachverhalt
Nach dem Tod des Erblassers wurde dieser von seiner Ehefrau (Klägerin) zur Hälfte beerbt. Beide waren Miteigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses. Die Klägerin erbte damit die Hälfte dieses Einfamilienhauses, in dem sie zunächst auch weiterhin wohnte. Hierfür wurde ihr auch die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG gewährt.
Die Klägerin litt nun an Depressionen, die u. a. davon herrührten, dass ihr Mann im Haus verstorben war. Auf Anraten ihres Arztes zog die Ehefraudaher ‒ innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG ‒ aus dem Einfamilienhaus in eine neu erworbene Eigentumswohnung undveräußerte das Einfamilienhaus. Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt die Steuerbefreiung ‒ rückwirkend ‒ versagte und den bisherigen Erbschaftsteuerbescheid änderte. Der Einspruch dagegen hatte keinen Erfolg, hiergegen die Ehefrau sodann Klage erhob. Diese begründete sie insbesondere damit, es sei für sie nicht zu verkraften gewesen, fortan allein in dem Haus zu leben, in dem ihr Ehemann verstorben sei. Damit sei sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung des Familienheims gehindert gewesen.
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