· Fachbeitrag · Steuerrecht
Aktuelle Urteile und Gestaltungshinweise zurSteuerfreiheit des vererbten Familienheims
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht,LL.M. M.M., Brilon
| Für den Erben ist es regelmäßig von großer Bedeutung, ob er erbschaftsteuerliche Vergünstigungen, etwa in Form von Freibeträgen oder Steuerbefreiungen, in Anspruch nehmen kann. Eine sachliche Steuerbefreiung kann sich beim Erwerb des Familienheims von Todes wegen aus § 13 Abs. 1 Nr. 4b bzw. 4c ErbStG ergeben. Zu den Voraussetzungen dieser Vorschriften sind unlängst verschiedene Urteile ergangen, die für die Praxis bedeutsam sind. |
1. Gesetzliche Ausgangslage
Der Erbanfall i. S. d. § 1922 BGB und das Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) unterliegen als Erwerbe von Todes wegen der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht etwa aufgrund der Vorschriften der §§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18 ErbStG steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b bzw. 4c ErbStG bleibt der Erwerb des sog. selbst genutzten Familienheims von Todes wegen unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei. Der Schutzzweck dieser sachlichen Steuerbefreiung(en) zielt auf die Sicherung des gegenständlich-räumlichen Fortbestandes des eigengenutzten Wohneigentums einer Familie bei konkreter Verwendung ab (FG München 24.2.16, 4 K 2885/14, EFG 16, 731).
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