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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Pflegeleistungen fallen nur in Grenzen unter den Freibetrag des ErbStG

    | Streitig ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Pflegefreibetrag gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu berücksichtigen ist. Die Höhe der zu berücksichtigenden Pflegeleistungen kann entsprechend den Sätzen der Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI) berechnet werden ( Niedersächsisches Finanzgericht, 20.4.12, 3 K 229/11 ; Revision eingelegt, BFH II R 22/12, anhängig). |

     

    Der Kläger ist Vater und Erbe zu 1/2 nach dem am 25. Juni 2010 verstorbenen A. A erlitt am 31. März 2008 einen schweren Verkehrsunfall und wurde dadurch zu einem Pflegefall. Er wurde zunächst lange Zeitäume in verschiedenen Kliniken behandelt. Anschließend nahmen ihn der Kläger und seine Ehefrau eine Zeit lang in ihr Haus auf. Zum Teil nahmen der Kläger und seine Frau zusätzlich die Unterstützung durch einen Pflegedienst in Anspruch. Zwischenzeitlich war A auch wieder in verschiedene Krankenhäuser eingewiesen. Es wurden insgesamt erhebliche Pflegemaßnahmen erbracht. Der Kläger hielt einige der Tätigkeiten in einem Pflegetagebuch fest. Zum Teil betrug die Dauer seiner Pflegetätigkeiten über 5 Stunden am Tag.

     

    K reichte die Erbschaftsteuererkärung ein. Streitig ist, inwieweit die Pflegeleistungen steuerlich berücksichtigt werden können. Nach dem FG war dies nur teilweise möglich.

     

    Einzelheiten lesen Sie im Volltext der Entscheidung unter http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201275171&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint.

    Quelle: ID 35835830