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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Steuerliche Tücken der Vor- und Nacherbschaft

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Die Vor- und Nacherbschaft ist ein beliebtes erbrechtliches Gestaltungsmittel. Der Beitrag zeigt, welche Tücken dabei jedoch zu beachten sind. |

    1. Besteuerung des Vorerbfalls

    Hat sich der Erblasser für eine Anordnung der Vor- und Nacherbschaft entschieden, muss er bedenken, dass diese auch nachteilig sein kann. Insbesondere betrifft dies die hohe erbschaftsteuerliche Belastung, die sich ergeben kann. Beim Eintritt des Vorerbfalls muss der Vorerbe die Erbschaft versteuern. Der Vorerbe gilt dabei nach § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe.

     

    • Beispiel

    Der Großvater GV hat testamentarisch angeordnet, dass seine kinderlose Waisenenkelin EN Alleinerbin sein soll. Da der GV nicht möchte, dass nach dem Tod von EN deren eingetragene Lebenspartnerin die Erbschaft erhalten soll, hat er festgelegt, dass seinem Freund F die Erbschaft anfällt. Der Nachlass des GV hat einen Steuerwert von 795.000 EUR. Beim Tod von EN hat er den gleichen Steuerwert.

     

    Lösung: Es ist zwischen Vor- und Nacherbfall zu differenzieren:

     

    a) Vorerbfall: EN muss ihren Erwerb als Vorerbin nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 6 Abs. 1 ErbStG wie folgt versteuern:

     

    Steuerwert des Nachlasses

    795.000 EUR

    Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

    ./. 10.300 EUR

    abzüglich persönlicher Freibetrag,

    § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 3 ErbStG

     

    ./. 400.000 EUR

    Steuerpflichtiger Erwerb

    384.700 EUR

     

    Für EN als Vorerbin beträgt die Steuerlast 57.705 EUR (15 % von 384.700 EUR). Da die Zwischengeneration vorverstorben ist, kommt der (Waisen-)Enkelin ein persönlicher Freibetrag von 400.000 EUR zugute.

     

    b) Nacherbfall: Das Vorerbschaftsvermögen verringert sich, da die Vorerbin die Erbschaftsteuer aus den Mitteln der Vorerbschaft entrichten muss, § 20 Abs. 4 ErbStG. Der F muss die Nacherbschaft versteuern, aber im Verhältnis zur EN:

     

    Steuerwert des Nachlasses aber abzüglich

    der Steuer des Vorerben (795.000 EUR ./. 57.705 EUR)

     

    737.295 EUR

    Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

    ./. 10.300 EUR

    abzüglich persönlicher Freibetrag,

    § 16 Abs. 1 Nr. 7, § 15 Abs. 1 StKl. III ErbStG

    ./. 20.000 EUR

    Steuerpflichtiger Erwerb

    abgerundet, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG

    706.995 EUR

    706.900 EUR

     

    Für den Nacherben F beträgt die Steuerlast 212.070 EUR (30 % von 706.900 EUR).