· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Der Alleinerbe kann nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nun gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen, wenn der Anspruch bereits verjährt ist, so entschied das FG Schleswig-Holstein). |
Sachverhalt
Der Vater (V) des Klägers (S) und dessen Ehefrau (F) errichteten ein notarielles gemeinschaftliches Testament, worin sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den S zum Erben des Überlebenden einsetzten (sog. Berliner Testament). Erst verstarb V, dann F. S beerbte die F. In seiner Erbschaftsteuererklärung erklärte er als Nachlassverbindlichkeit einen eigenen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des V. Das Finanzamt (FA) setzte die Erbschaftsteuer fest, ohne diesen Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen. Die Klage war erfolgreich (FG Schleswig-Holstein 4.5.16, 3 K 148/15, Abruf-Nr. 190991, ZEV 16, 404).
Entscheidungsgründe
Das FA hat zu Unrecht den vom S als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bei der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht steuermindernd berücksichtigt. Es gelten folgende Grundsätze zur Abziehbarkeit von Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeit:
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