· Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrecht
Gemischte Schenkung bei Sachvermögen: Steuern optimieren und Liquidität schaffen
von Dipl.-Kfm. Manfred Speidel, StB, vBP, Bankkaufmann, München, und Prof. Dr. Hartmut H. Kunstmann, München
| Sofern keine finanziellen Mittel für die Erbschaft-(Schenkungsteuer) beim Übergang von Immobilien bzw. anderem Sachvermögen vorhanden sind, kann Liquidität für die Steuer nur durch (Teil-)Verkauf oder Kreditaufnahme geschaffen werden. Ein (Teil-)Verkauf unter Zugzwang ist oft mit Nachteilen verbunden. Schuldzinsen für private Kredite sind einkommensteuerlich nicht abzugsfähig. Als Lösung bietet sich die gemischte Schenkung an. Dies wird am Beispiel einer vermieteten Immobilie untersucht. |
1. Vorliegen einer gemischten Schenkung
Wird Vermögen lebzeitig zum Teil entgeltlich und zum anderen Teil unentgeltlich übertragen, liegt eine gemischte Schenkung vor.
- Der entgeltliche Teil führt beim Erwerber zu Anschaffungskosten, die er i.H. des Entgelts steuerlich berücksichtigen (u.a. abschreiben) kann. Bei einer vermieteten Immobilie sind daraus resultierende Schuldzinsen einkommensteuerlich abzugsfähig, § 9 i.V. mit § 21 EStG. Anders als bei der Schenkung, bei der die Anschaffungskosten des Schenkers fortzuführen sind, hat der Erwerber eigene Anschaffungskosten und damit eine höhere Abschreibungsbasis. Anschaffung ist nur der entgeltliche Erwerb gem. § 6 EStG.
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