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  • · Fachbeitrag · ErbschaftSteuerrecht

    Kein begünstigtes Vermögen: Nießbrauchrecht an land- und forstwirtschaftlichem Betrieb

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und FA Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | Das FG Münster hat aktuell geklärt: Es gibt keine Vergünstigungen, wie Freibeträge, für ein Nießbrauchrecht an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin (F) war Alleinerbin ihres Ehemannes (M). Zum Nachlass gehörte u. a. ein unentgeltliches Nießbrauchrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Den Hof und das Grundvermögen hatte M im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn (S) übertragen. Im Übertragungsvertrag hatte sich M auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten, der nach seinem Tod der F auf deren Lebenszeit zustand. In ihrer Erbschaftsteuererklärung setzte F erfolglos das Nießbrauchrecht sowie das Grundvermögen als nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen bzw. als begünstigtes Betriebsvermögen an. Der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid und auch die Klage der F blieben erfolglos.

     

    • (Nicht amtlicher) Leitsatz: FG Münster, 29.11.18, 3 K 3014/16 Erb
    • 1. Das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestimmt sich ausschließlich nach der bewertungsrechtlichen Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
    • 2. Da das Nießbrauchrecht zivilrechtlich (nur) ein Nutzungsrecht darstellt, ist dessen Zuwendung beim Vermögen der Land- und Forstwirtschaft nicht begünstigt.
    • 3. Auf den Erwerb eines Nießbrauchrechts an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Erbschaftsteuerrecht können nicht die aus der Mitunternehmerstellung eines Nießbrauchers im Ertragsteuerrecht eintretenden Folgen übertragen werden.

    Abruf-Nr. 208133