· Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrecht
Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und § 13c ErbStG bei Erbauseinandersetzungen
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
Die erbschaftsteuerliche Freistellung eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und von vermietetem Grundvermögen nach § 13c Abs. 1 ErbStG setzt im Fall einer Erbauseinandersetzung nicht voraus, dass diese zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten, erfolgt (entgegen R E 13.4. Abs. 5 S. 4, Abs. 7 S. 6 ErbStR, H E 13.4. Freie Erbauseinandersetzung ErbStH und R E 13c Abs. 4 S. 10 ErbStR, H E 13c Freie Erbauseinandersetzung ErbStH; FG Niedersachsen 26.9.13, 3 K 525/12, ErbBstg 13, 276 = EFG 13, 2032, Abruf-Nr. 133369). |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerliche Begünstigung eines teilweise selbstgenutzten, teilweise vermieteten Grundbesitzes, soweit er vom Kläger (Kl.) im Wege einer Erbauseinandersetzung erworben wurde. Der Kl. beerbte seinen Ende 2010 verstorbenen Vater zusammen mit seiner Schwester zur Hälfte. Zum Erbe gehörte u.a. das bebaute Grundstück „R.straße“. Dieses Objekt wurde auf einer Fläche von 236 m2 gemeinsam vom Vater und der Schwester des Klägers bewohnt, nach dem Tod des Vaters von der Schwester alleine. Die übrigen 84 m2 wurden fremdvermietet. Ende 2011 zog der Kläger mit seiner Frau anstelle der Schwester in das Gebäude ein.
Nachdem bis dahin keine Steuererklärung abgegeben worden war, setzte das FA (der Beklagte) mit Bescheid Erbschaftsteuer im Wege der Schätzung fest.
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