· Fachbeitrag · Familienheim
Das steuerfreie Familienheim in der Erbengemeinschaft: Probleme und Lösungen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Mögliche Steuerbegünstigungen für das geerbte Familienheim sowie die damit verbundenen Risiken und Steuerfallen wurden unlängst in EE 23, 144 dargestellt. Daran anknüpfend zeigt dieser Beitrag auf, welche Besonderheiten bei einer Erbengemeinschaft gelten und zu beachten sind. Denn bei dieser steht jedem Miterben das Familienheim anteilig zu. Wird die Begünstigung nun quotal oder gar nicht gewährt? Was gilt, wenn sich die Erbengemeinschaft auseinandersetzt und nur ein Erbe das Familienheim erhält? |
1. Grundsatz der Begünstigung für geerbte Familienheime
Bewohnt der Erblasser eine eigene Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus, geht das Eigentum im Erbfall auf den Erben über. Zieht der Erbe im Anschluss in die Wohnung oder das Haus ein und führt er damit das „Familienheim“ fort, soll dieses Objekt weitestgehend von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Deshalb sehen § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG verschiedene Steuerbefreiungen vor. Erforderlich ist für diese Steuerbefreiung jedoch, dass das Familienheim
- im Inland, der EU oder dem EWR belegen ist,
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