· Fachbeitrag · Formunwirksame Schenkung
Schenkung: Bei Vollzug ist Erblasser Zuwendender
| Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Tod dadurch vollzogen, dass die versprochene Leistung aus seinem Vermögen bewirkt wird, ist der Erblasser Zuwendender i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ( BFH 23.6.15, II R 52/13, DStR 15, 2129, Abruf-Nr. 179477 ). |
MERKE | Ob eine Schenkung vorliegt, wer sie zuwendet und wer sie erhält, bestimmt sich nach der Zivilrechtslage (BFH ZEV 14, 679). Insoweit gilt:
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Hinsichtlich der Feststellungslast gilt Folgendes: Die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen liegt beim Steuergläubiger und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen (vgl. BFH ZEV 12, 280). Das bedeutet:
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