· Nachricht · Gesetzesänderung
Geplante Änderungen bei der Erbschaftsteuer durch dasJahressteuergesetz 2020
| Das Bundesfinanzministerium hat am 17.7.20 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 veröffentlicht (Abruf-Nr. 216958 ), der auch Änderungen bei der Erbschaftsteuer vorsieht. Im Folgenden werden wichtige Änderungen zu diesem Komplex dargestellt. |
Zugewinnausgleichsforderung (§ 5 Abs. 1 ErbStG)
§ 5 Abs. 1 ErbStG wird dahin gehend geändert, dass ein neuer Satz 6 angefügt wird. Dieser soll Doppelbegünstigungen ausschließen, wenn Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Daher soll die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert werden. Hierfür wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens un dem Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.
Steuererstattungsansprüche (§ 10 Abs. 1 ErbStG)
Nach dem neu gefassten § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG sollen die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen sein, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind.
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