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  • · Fachbeitrag · Gestaltungspraxis

    Berliner Testament: Erbschaftsteuer vermeiden

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und Steuerrecht, Alsfeld

    | Berliner Testamente können schon bei mittleren Vermögen erbschaftsteuerbelastend wirken. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie gestalterisch diese Steuerbelastung vermeiden können. |

    1. Erbschaftsteuernachteile beim Berliner Testament

    Berliner Testamente sind erbschaftsteuerlich nachteilig, wenn der persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) nicht ausreicht, den steuerpflichtigen Erwerb des Alleinerben zu kompensieren und kein steuerfreier Zugewinnausgleichsanspruch (§ 5 ErbStG) vorliegt. Der ausschließliche Vermögensübergang an den überlebenden Ehegatten führt im ersten Todesfall dazu, dass Kinderfreibeträge ungenutzt bleiben. Zusätzlich kommt es beim Überlebenden zum größeren Erwerb, ggf. mit einer höheren Steuerprogression. Im zweiten Todesfall wird Vermögen, das auf den anderen Ehegatten übergegangen ist, erneut der Erbschaftsteuer unterworfen. Diese mindert sich nur, wenn zwischen den beiden Todesfällen nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind, § 27 ErbStG.

     

    • Beispiel

    M und F leben im Güterstand der Gütertrennung. Im Testament haben sie sich gegenseitig zu Alleinerben und Sohn S und Tochter T als Schlusserben eingesetzt, sog. Berliner Testament, § 2269 BGB. Der gemeine Wert des Vermögens von M beträgt 1.300.000 EUR, der von F 350.000 EUR. M verstirbt am 15.11.12.

     

    Erbfall von M an F 

    Vermögensanfall

    1.300.000 EUR

    abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

    ./. 10.300 EUR

    abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

    ./. 500.000 EUR

    Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG)

    789.700 EUR

    Erbschaftsteuer (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG)

    150.043 EUR

     

     

    Erbfall von F an S und T

    Verstirbt F, erhalten S und T das Vermögen als Schlusserben. Der Vermögensanfall für sie i.H. von 1.499.957 EURergibt sich aus dem Vermögensanfall von M an F (1.300.000 EUR abzüglich Erbschaftsteuer 150.043 EUR = 1.149.957 EUR) zuzüglich des Vermögens von F i.H. von 350.000 EUR.

     

    Vermögensanfall bei S und T (1/2 x 1.499.957 EUR), gerundet

    749.978 EUR

    abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

    ./. 5.150 EUR

    abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

    ./. 400.000 EUR

    Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG), gerundet

    344.800EUR

    Erbschaftsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG)

    51.720 EUR

     

     

    Insgesamt ergibt sich auf beide Erbfälle eine Erbschaftsteuer i.H. von 253.483 EUR (Erbfall M an F 150.043 EUR + Erbfall F an S und T = 2 x 51.720 EUR).