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  • 23.02.2016 · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuerfestsetzung

    Anspruch auf Aufhebung steht nur der Erbengemeinschaft zu

    | Der Anspruch des Steuerpflichtigen darauf, die Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen oder die Steuerfestsetzung aufzuheben (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) steht dem Steuerpflichtigen zu, der den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Tatbestand verwirklicht hat. Wenn die Erbengemeinschaft Steuerschuldnerin ist, steht dieser der Anspruch zu (BFH 18.11.15, II B 33/15, Abruf-Nr. 182798 ). |