23.02.2016 · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuerfestsetzung
Anspruch auf Aufhebung steht nur der Erbengemeinschaft zu
| Der Anspruch des Steuerpflichtigen darauf, die Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen oder die Steuerfestsetzung aufzuheben (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) steht dem Steuerpflichtigen zu, der den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Tatbestand verwirklicht hat. Wenn die Erbengemeinschaft Steuerschuldnerin ist, steht dieser der Anspruch zu (BFH 18.11.15, II B 33/15, Abruf-Nr. 182798 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig