· Fachbeitrag · Insolvenzverfahren
Erbschaftsteuer ist keine Masseforderung
von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und Steuerrecht, Alsfeld
Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um keine Masseforderung i.S. des § 55 Abs. 1 InsO. Vielmehr ist sie eine Insolvenzforderung i.S. des § 38 InsO. Als solche ist sie zur Insolvenztabelle anzumelden. Ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Steuerbescheid ist unwirksam (FG Düsseldorf 18.3.15, 4 K 3087/14 Erb, EFG 15, 1020, Abruf-Nr. 144786). |
Sachverhalt
Über das Vermögen des A wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. A hat die Erblasserin E später alleine beerbt. Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest. Es meldete den Betrag zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter des A legte hiergegen Einspruch ein. Das FA änderte den Bescheid und setzte Erbschaftsteuer fest. Es minderte die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
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