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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M., M.M., Brilon

    | § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthält eine insolvenzrechtliche Sonderregelung für Erbschaften: Der Insolvenzschuldner muss Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben. Derartige Bestimmungen existieren für die Erbschaftsteuer nicht. Demgemäß war es bislang umstritten, ob eine während des Insolvenzverfahrens entstehende Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit oder als bloße Insolvenzforderung einzuordnen ist. Diese Frage hat der BFH nun entschieden. |

     

    Sachverhalt

    A wurde durch Annahme der Erbschaft Alleinerbe der verstorbenen Erblasserin (E). Bereits zuvor hatte das zuständige AG ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des A eröffnet und I zum Insolvenzverwalter bestellt. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer gegen I fest und meldete diese zeitgleich zur Insolvenztabelle an. Nachdem I Einspruch wegen der festgesetzten Höhe einlegte, korrigierte das FA die Summe mit geändertem ‒ vorläufigem ‒ Bescheid ab. Später erließ das FA einen weiteren Bescheid, hob die Vorläufigkeit auf und setzte die Erbschaftsteuer endgültig gegen I fest.

     

    Hiergegen wandte sich I erneut mit einem Einspruch und anschließender Klage. Er war der Meinung, bei der Erbschaftsteuer handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern nur um eine Insolvenzforderung, die nicht gegen ihn festgesetzt werden dürfe. Das FG Düsseldorf teilte diese Auffassung in seinem Urteil 18.3.15 (4 K 3087/14 Erb, Abruf-Nr. 144786) mit der Begründung, die Erbschaftsteuer sei nicht durch eine Handlung des I hervorgerufen worden. Die Revision des FA dagegen blieb erfolglos.