· Nachricht · Kapitalvermögen
Kein Doppelbesteuerungsabkommen: Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer wird nicht angerechnet
| Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ( BFH 19.6.13, II R 10/12 ). |
Führt die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung, kann eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein.
Zu der Pressemitteilung des BFH vom 31.7.13 - 45/13 gelangen Sie unter
Quelle: ID 42246051