· Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln für den Gesellschaftsvertrag
Der Eintritt von Erben in eine KG mittels erbrechtlicher Nachfolgeklausel
von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht, Berlin, www.georgepartner.de
| Die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel kann vor allem für Gesellschafter interessant sein, die ihre Erbfolge wegen der Bindungswirkung von Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament nicht mehr ändern können. Die in diesen Fällen entstandene erbrechtliche Bindungswirkung kann durch die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel umgangen werden, wobei die von der Rechtsprechung definierten Grenzen im Rahmen der Gestaltung berücksichtigt werden müssen. |
1. Vorbemerkungen
Durch das MoPeG werden ‒ bis auf die Änderung der Verweisungsnormen ‒ in Bezug auf den Tod der Gesellschafter einer KG keine Veränderungen hervorgerufen. Es wird also weiterhin gelten: Bei der KG ist zwischen dem Tod des persönlich haftenden Gesellschafters (dem Komplementär) und dem Tod des beschränkt haftenden Gesellschafters (dem Kommanditisten) zu unterscheiden.
a) Tod eines Komplementärs
Soweit keine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung vorliegt, führt der Tod eines Komplementärs gemäß § 161 Abs. 2 i. V. m. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 130 Abs. 1 HGB n. F.) zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft. Die Erben des Komplementärs werden damit nicht Gesellschafter und die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile an.
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