· Fachbeitrag · Nachlass
Praxishinweise für Berater zu übergegangenen Steuerpflichten bei Mandaten im Erbfall
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Dass im Erbfall auch Steuerpflichten des Erblassers auf die Erben übergehen, ist Rechtsberatern allgemein bekannt. In welchem Umfang diese Pflichten bestehen und wie damit am besten umzugehen ist, setzt indes schon vertiefendes Wissen voraus. Dieser Beitrag vermittelt Ihnen als (Rechts-)Berater die wichtigsten Grundsätze und Empfehlungen, um Mandanten in Erbfällen Hilfestellung geben oder sie zumindest dafür sensibilisieren zu können, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. |
1. Steuerliche Pflichten gehen auf den Erben über
Haben Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) ein Erbe übernommen, umfasst dieses nicht nur das zum Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen. Ihre steuerlichen Pflichten beschränken sich auch nicht nur auf eine abzugebende Erbschaftsteuererklärung. Vielmehr gehen auch sämtliche übrigen steuerlichen Rechte und Pflichten wie auch Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des Verstorbenen auf sie über (§ 45 AO).
Die Erben müssen damit unter anderem
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