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  • · Fachbeitrag · Nachlassbesteuerung

    Rentenbezugsrecht geerbt: Besteuerung mit dem Kapitalwert oder dem Jahreswert wählen?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Bei geerbten Rentenbezugsrechten aus einem vom Erblasser geschlossenen Vertrag wird regelmäßig eine Besteuerung mit dem Kapitalwert der Rente vorgenommen. Das Problem: Die Erbschaftsteuer kann die bis zur Fälligkeit zugeflossene Rente übersteigen und zu einem Liquiditätsproblem führen. Sollte der Erbe zudem früher als statistisch erwartet versterben, kann die Erbschaftsteuer die tatsächlich erhaltene Rente übersteigen. Einen Ausweg bietet der Antrag auf Besteuerung mit dem Jahreswert. |

    1. Vermögensanfall bei Rentenleistungen

    Hinterbliebenenleistungen aus einem Rentenvertrag unterliegen gemäß § 3  Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Besteuerung. Der Rentenanspruch rechnet zum steuerpflichtigen Erwerb und ist grundsätzlich mit dem Kapitalwert anzusetzen.

     

    Beachten Sie | Kraft Gesetzes entstehende Versorgungsbezüge bzw. Pensionen für Hinterbliebene, wie z .B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungswerken, sind von der Erbschaftsteuer ausgenommen. Dafür werden sie mit dem Kapitalwert auf den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG angerechnet (maximal bis auf 0 Euro).