23.04.2024 · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten bei rückwirkend erklärter Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
| Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Land- und forstwirtschaftlichem Betrieb (LuF-Betrieb) oder Anteil an einem LuF-Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. Vor dem BFH ging es um die Frage, ob Erben die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entsteht und die damit im Zusammenhang stehenden Nebensteuern als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen können. |
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