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  • · Fachbeitrag · Nachlassverwaltung

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung galten die von einem Nachlassverwalter verursachten Steuerschulden allenfalls als eine Nachlasserbenschuld, d. h. sie hatten eine Doppelstellung als Nachlassverbindlichkeit und als Eigenschuld des Erben. Der BFH hat nun seine Ansicht geändert. Der Beitrag erläutert, wie der BFH diese Schulden einordnet und welche Konsequenzen das für die Praxis hat. |

    Sachverhalt

    Der Vater (V) der Klägerin (T) war Kommanditist eines geschlossenen Immobilienfonds und erzielte hierdurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Vor seinem Tod hatte er aufgrund von Verlustzuweisungen ein negatives Kapitalkonto aufgebaut. Auf Antrag der Erben, zu denen auch die T gehört, ordnete das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung an und bestellte einen Nachlassverwalter (NV). Der NV kündigte die Kommanditbeteiligung. Dem Nachlass flossen dadurch keine Mittel zu. In dem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid wurde ein anteiliger Veräußerungsgewinn der T ermittelt, der daraus stammt, dass das negative Kapitalkonto aufgelöst wurde.

     

    Das beklagte Finanzamt (FA) setzte Einkommensteuer gegenüber der T unter nachträglicher Berücksichtigung dieses Veräußerungsgewinns fest. Der Bescheid ist bestandskräftig und führte dazu, dass T Einkommensteuer nachzahlen musste. Die T war mit ihrem Hinweis auf die beschränkte Erbenhaftung (§ 1975 BGB) erfolglos. Daraufhin zahlte sie die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerbeträge, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.