· Fachbeitrag · Nachlassverwaltung
Kontenoptionen für die Nachlassverwahrung
von RA Marcel Sonnenberg, FA Insolvenzrecht und FA Steuerrecht, undRAin Dr. Gesine Hauer, HGW Rechtsanwälte, Gießen, www.hgw.de
| Ein Nachlasspfleger ist grundsätzlich berechtigt, Vermögenswerte des Verstorbenen nach deren Veräußerung oder Umschichtung bzw. deren Erlöse auf gesonderten Konten zu verwahren (OLG Düsseldorf 21.2.19, 3 Wx 8/19, sehr eng). Der Nachlasspfleger hat dabei die Auswahl des Kreditinstituts nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (OLG Köln 24.3.14, 2 Wx 28/14). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Kontenarten als Konto des Nachlasspflegers für verwaltetes Nachlassguthaben in Betracht kommen. |
1. Grundlagen
Wenn die Voraussetzungen der mündelsicheren Anlage vorliegen, ist die Verwahrung auf gesonderten Konten gängige Praxis und erleichtert die praktische Arbeit. Anderenfalls müsste unter Umständen eine Vielzahl von Konten des Verstorbenen betreut und verwaltet werden, mit dem Risiko, dass diese dem Gläubigerzugriff unterliegen. Die u. a. in diesem Kontext in Rechtsprechung und Literatur genannten Termini „Sonderkonto“, „Anderkonto“ und „Treuhandkonto“ werden indes nicht immer einheitlich verwendet. Allen diesen Begriffen ist zunächst gemein, dass es sich um Geschäftsbesorgungen zwischen dem Kunden und einer Bank oder Sparkasse handelt, die zum Gegenstand dieBesorgung einzelner Zahlungsdienste hat. Es ist dann für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen.
Seit einer Entscheidung des BGH Anfang 2019 ist in der Welt des Verwalters fremden Vermögens (Insolvenzverwalter, Betreuer, Nachlasspfleger bzw. Nachlassverwalter) indes nichts mehr wie zuvor. Der BGH hat in seiner Entscheidung zum Hinterlegungskonto in Insolvenzverfahren (BGH 7.2.19, IX ZR 47/18) ausgeführt, dass es bei einem Anderkonto für eine Insolvenzmasse an der Kundenbeziehung zwischen der kontoführenden Bank und dem Insolvenzschuldner fehlt. Kunde der Bank sei allein der Insolvenzverwalter. Somit sei auch nur der das Konto eröffnende Rechtsanwalt daraus persönlich berechtigt und verpflichtet. Die Masse selbst werde nicht als materiell berechtigt ausgewiesen, weshalb die Errichtung eines Anderkontos als Insolvenzkonto unzulässig und pflichtwidrig sei. Richtige Wahl sei daher ein Insolvenz-Sonderkonto, bei dem das Guthaben vermögensrechtlich der Masse zuzuordnen ist (das Dilemma war schon lange bekannt; vgl. BGH 5.11.53, IV ZR 95/53; über § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gedanken zur Betreuung grds. auch auf den Nachlasspfleger anzuwenden).
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