· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Keine Steuer: Abfindung für Verzicht auf künftiges Pflichtteilsrecht
| Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden. |
Das Finanzamt hat zu Unrecht die Abfindungszahlungen der künftigen gesetzlichen Erben an den Kläger als Schenkung der Erblasserin besteuert (BFH 16.5.13, II R 21/11, StBW 13, 819, Abruf-Nr. 132680).
PRAXISHINWEIS | Der Verzicht auf einen zukünftig entstehenden Pflichtteilsanspruch stellt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar. Die bloße Erwerbschance ist nicht geeignet, Gegenstand einer die Freigebigkeit ausschließenden Gegenleistung zu sein (BFH ZEV 01, 163). Da die Abfindung in einem solchen Fall aus dem Vermögen des künftigen gesetzlichen Erben geleistet wird, liegt eine freigebige Zuwendung von diesem an den Empfänger der Abfindung vor. Es ist nicht möglich, stattdessen eine fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an den Empfänger der Abfindungszahlung zu besteuern. Die Steuerklasse richtet sich aber nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser. Denn der Verzicht auf Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegenüber einem anderen gesetzlichen Erben kann hinsichtlich der Steuerklasse vor Eintritt des Erbfalls nicht anders behandelt werden als nach Eintritt des Erbfalls. Beide Male geht es um die wertmäßige Teilhabe des Verzichtenden am Vermögen des Erblassers (BFH, a.a.O.). |