· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Schenkungsteuerliche Folgen der Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
| Zuwendungsgegenstand sind vielfach Grundstücke. Interessant ist hierbei das Familienheim, da das ErbStG dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vorsieht. Im Folgenden geht es um den Übergang eines Familienheims im Wege der Schenkung. |
1. Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
Unter einem Familienheim wird ein bebautes Grundstück verstanden, soweit darin eine Wohnung gemeinsam von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG; Erbschaftsteuer-Richtlinien R E 13.3 Abs. 2 ErbStR. Nachteilig ist, wenn die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner erst nach der Zuwendung die Ehe schließen. Denn die Steuer entsteht zu dem Zeitpunkt, zudem die freigebige Zuwendung ausgeführt wird. Die Eheschließung stellt kein rückwirkendes Ereignis dar (BFH BStBl. II 11, 134). In diesem Fall wird keine Steuerbefreiung gewährt.
2. Schädliche Nutzung der Wohnung
Wird das geschenkte Grundstück schädlich genutzt, gibt es ebenfalls keine Steuerbefreiung. Schädliche Nutzungen liegen vor, wenn die Wohnung
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