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  • · Nachricht · Steuerermäßigung

    Einkommensteuerermäßigung wegen Erbschaftsteuerbelastung: Begünstigungszeitraum beginnt mit Tod des Erblassers

    | Der Begünstigungszeitraum des § 35b S. 1 EStG für die Einkommensteuer beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer (§ 9 ErbStG), regelmäßig also mit dem Tod des Erblassers. Dies hat der BFH entschieden. |

     

    In dem entschiedenen Fall wurden Eheleute im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Steuerpflichtige ist der Alleinerbe der 2010 verstorbenen W, zu deren Nachlass unter anderem zwei Beteiligungen an Kommanditgesellschaften gehörten. Die Ausstellung des Erbscheins dauerte sechs Jahre. So lange war der Steuerpflichtige gehindert, über das Erbe zu verfügen. In 2016 wurde die Erbschaftsteuererklärung eingereicht, durch das Finanzamt festgesetzt und vom Steuerpflichtigen die angefallene Erbschaftsteuer entrichtet. Mit Wirkung zum 1.1.17 veräußerte der Steuerpflichtige die KG-Beteiligungen. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 machten die Steuerpflichtigen hinsichtlich dieser Veräußerungen die Steuerermäßigung nach § 35b EStG geltend. Das Finanzamt gewährte die Ermäßigung nicht.

     

    Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35b EStG setze voraus, dass der Begünstigungszeitraum von fünf Veranlagungsjahren eingehalten werde. Dies sei im Streitfall nicht gegeben, da zwischen dem Tod der W und der Veräußerung der KG-Beteiligungen rund sechs Jahre vergangen seien.