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  • · Fachbeitrag · Steuerermäßigung

    Grenzen und Stolperfallen im Rahmen der Steuerermäßigung bei Erbschaftsteuerbelastung

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Der Beitrag behandelt vertiefend die Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer gem. § 35b EStG, die dazu dient, eine Doppelbesteuerung von Erben zu vermeiden. Die Ermäßigung gilt für Einkünfte, die nach dem Erbfall sowohl der Erbschaft- als auch der Einkommensteuer unterliegen. Der Beitrag analysiert die entsprechenden Regelungen und erläutert sie anhand aktueller Rechtsprechung, wobei praktische Beispiele die Anwendung verdeutlichen. Die Steuerermäßigung bietet Erben eine erhebliche steuerliche Entlastung, erfordert jedoch eine frühzeitige Planung und Antragstellung. |

    1. Steuerermäßigungen wirken sich immer mehr aus

    Erbschaften und Vermögensübertragungen haben in den letzten Jahren in Deutschland stark zugenommen. Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) beliefen sich die jährlichen Erbschaften im Jahr 2023 auf etwa 400 Milliarden EUR (vgl. DIW Wochenbericht 5/21, „Hälfte aller Erbschaften und Schenkungen geht an die reichsten zehn Prozent aller Begünstigten“). In den kommenden Jahrzehnten wird ein weiterer Anstieg erwartet, da die sog. „Babyboomer“-Generation in das Rentenalter kommt und große Vermögenswerte an die nächste Generation übertragen werden.

     

    Angesichts der hohen Vermögen, die oft Immobilien, Unternehmensanteile und Kapitalanlagen umfassen, spielt die Erbschaftsteuer eine immer größere Rolle. Die Steuerlast kann für Erben, insbesondere wenn sie Einkünfte aus den geerbten Vermögenswerten erzielen, erheblich sein. Neben der Erbschaftsteuer auf den steuerpflichtigen Erwerb wird auf diese Einkünfte regelmäßig auch Einkommensteuer erhoben, was zu einer Doppelbelastung führen kann. Um diese steuerliche Doppelbelastung zu mindern, sieht das deutsche Steuerrecht in § 35b EStG eine Steuerermäßigung vor. Diese Regelung zielt darauf ab, die Einkommensteuerlast für Einkünfte zu reduzieren, die bereits bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt wurden.