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  • · Nachricht · UmsatUmsatzsteuer

    Ermäßigter Steuersatz bei Trauerreden

    | Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler in Anspruch nehmen ( BFH 3.12.15, V R 61/14 ). |.

     

    Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent erfasst auch die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler, § 12 Abs. 2 Nr. 7a USt).

     

    Im Streitfall machte der Kläger für die von ihm gehaltenen Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden den ermäßigten Steuersatz geltend. Finanzamt und Finanzgericht (FG) haben den Regelsteuersatz angewendet. Demgegenüber hält der BFH es für möglich, den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Es kommt für die Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht auf die Art der Vergütung an. Sie muss entgegen dem Urteil des FG nicht in einer von einem Zuhörer oder Zuschauer gezahlten Eintrittsberechtigung bestehen, sondern liegt auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter des Ereignisses, wie etwa dem Hochzeitspaar bei einer Hochzeit, vor.

     

    Der Begriff des „ausübenden Künstlers“ ist bedeutsam. Für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssen eigenschöpferische Leistungen prägend sein. Schablonenartige Redetätigkeiten sind danach nicht begünstigt. Da das FG hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 18 vom 17.2.16

    Quelle: ID 43895565