· Nachricht · Unentgeltlicher Erwerb
Erbauseinandersetzungskosten unter Umständen als Anschaffungsnebenkosten steuerlich zu berücksichtigen
| Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs. 1 S. 2 HGB im Wege der AfA (Absetzung für Abnutzung) abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen ( BFH 9.7.13, IX R 43/11 ). |
§ 11d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Abruf-Nr. 132990
Quelle: ID 42321057