· Nachricht · Vermächtnis
Inanspruchnahme des Erbfallkostenpauschbetrages durch einen Vermächtnisnehmer
| Das FG Niedersachsen (28.6.23, 3 K 169/21, Abruf-Nr. 238699 ) hat entschieden, dass auch Vermächtnisnehmern anstatt der tatsächlichen Aufwendungen ein Teil des Erbfallkostenpauschbetrages nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG zusteht. |
Zum Hintergrund: Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Von dem Erwerb sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG insgesamt ein Betrag i. H. v. 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen (Erbfallkostenpauschbetrag).
Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal (BFH 1.2.23, II R 3/20, BFH/NV 23, 904). Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (BFH 1.2.23, II R 3/20, BFH/NV 23, 904).
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