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  • · Fachbeitrag · Vor- und Nacherbschaft

    Erbschaftsteuer fällt nicht dem Vorerben oder dessen Rechtsnachfolger zur Last

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Das LG Bonn hat entschieden, dass der Nacherbe den Vorerben von der Erbschaftsteuerverbindlichkeit freistellen muss, wenn die Steuer erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt wird (LG Bonn 24.1.12, 10 O 453/10, ZEV 12,321, Abruf-Nr. 121902) .

    Sachverhalt

    Die Erblasserin (E) hatte ihre Schwester (S) als befreite Vorerbin und unter anderem die Beklagte als Nacherbin eingesetzt. S bestimmte die Klägerin zu ihrer Alleinerbin. E und S verstarben kurz nacheinander. Im Zeitpunkt des Nacherbfalls war die durch die Vorerbschaft angefallene Erbschaftsteuer noch nicht festgesetzt. Das Finanzamt richtete den Steuerbescheid an die Klägerin als Erbin der S. Diese konnte nicht zahlen, weil S kein ausreichendes eigenes Vermögen hinterlassen hatte. Der von E eingesetzte Testamentsvollstrecker hatte den Nachlass bereits an die Nacherben ausgekehrt. Die Beklagte und die übrigen Nacherben weigerten sich, die Erbschaftsteuer zu übernehmen. Die Klage auf Freistellung von der Steuerschuld hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 2126 S. 1 BGB hat der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben keine außerordentlichen Lasten zu tragen. Diese lasten auf dem Stammwert der Erbschaftsgegenstände. Der Vorerbe kann die Lasten nach § 2126 S. 2 in Verbindung mit § 2124 Abs. 2 S. 1 BGB aus der Erbschaft bestreiten. Bezahlt er sie stattdessen aus seinem Vermögen, ist ihm der Nacherbe nach § 2124 S. 2 BGB zum Ersatz verpflichtet. Unter den Voraussetzungen des § 257 BGB kann der Vorerbe auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit verlangen. Der Nacherbe muss den Vorerben von der durch den Vorerbfall entstandenen Steuer freistellen, wenn diese erst nach Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt und vorher nicht bezahlt wurde. Tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein und wird die Erbschaftsteuer dann gegen den Erben des Vorerben festgesetzt, muss der Nacherbe diesen freistellen.