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  • · Nachricht · Beurkundungsgesetz

    Testamentsurkunde darf dem Notar keinen rechtlichen Vorteil verschaffen

    | Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar im Sinne von § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll, ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam (BGH 10.10.12, IV ZB 14/12, Abruf-Nr. 123469). |

     

    Im Testament hieß es:

     

    „Ich ordne in meinem Nachlass Testamentsvollstreckung an.

    Der Testamentsvollstrecker ist durch den beurkundenden Notar, ersatzweise durch das zuständige Nachlassgericht zu ernennen, sofern ich nicht selbst noch einen Testamentsvollstrecker ernannt habe. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist …“

     

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    Abruf-Nr. 123469

    Quelle: ID 37010700