· Fachbeitrag · unzulässiger rechtlicher vorteil
Beurkundender Notar darf nicht den Testamentsvollstrecker bestimmen
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB), ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam (BGH 10.10.12, IV ZB 14/12, n.v., Abruf-Nr. 123469). |
Sachverhalt
Die Beteiligte zu 4 (B4) begehrt als Rechtsbeschwerdeführerin die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Der Beteiligte zu 5 (B5) beurkundete als Notar ein Testament des Erblassers E, in dem E unter anderem die Beteiligten zu 1 bis 3 (B1 bis B3) als Erben einsetzte. Der E traf in §§ 5 und 7 des Testaments Teilungsanordnungen und setzte in §§ 4, 6 und 8 Vermächtnisse aus. Er ordnete Testamentsvollstreckung an. Hierzu heißt es:
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Ich ordne in meinem Nachlass Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker ist durch den beurkundenden Notar, ersatzweise durch das zuständige Nachlassgericht zu ernennen, sofern ich nicht selbst noch einen Testamentsvollstrecker ernannt habe. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Abwicklung der in den § 5 und § 7 dieses Testaments enthaltenen Verfügungen und die Erfüllung der in den §§ 4, 6 und 8 angeordneten Vermächtnisse. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Nachlassmittel zurückzuhalten, bis die Erbschaftsteuerschuld der Erben oder Vermächtnisnehmer beglichen ist. … |
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