· Nachricht · Entlassung aus dem Amt
Testamentvollstrecker darf sich nicht heimlich am Nachlass bedienen
| Bedient ein Testamentsvollstrecker eigene Forderungen aus dem Nachlass (hier: angebliche Honorarforderungen), ohne diese dem Erben gegenüber in einer im Einzelnen nachvollziehbaren, geschweige denn prüffähigen Weise darzutun, stellt dies einen wichtigen Grund für die Entlassung aus dem Amt dar, sofern nicht jene Verbindlichkeit dem Erblasser bei der Berufung des Testamentsvollstreckers mindestens bekannt war, von ihm ernst genommen wurde und der Erblasser eine „formlose” Bedienung des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass billigte (OLG Düsseldorf 18.12.12, I-3 Wx 260/11, ZErb 13, 61). |
Sachverhalt
Die Erblasserin hinterließ zwei privatschriftliche Testamente, ordnete Testamentsvollstreckung an und bestellte zum Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 2. Streitig ist, ob der Beteiligte zu 2. eigene Forderungen aus dem Nachlass bedient hat, ohne diese dem Erben gegenüber in einer im einzelnen nachvollziehbaren, geschweige denn prüffähigen Weise darzutun. Der Beteiligte zu 2. wendet sich gegen die vom Nachlassgericht ausgesprochene Entlassung aus seinem Amt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker entlassen.
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http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/456/Content/000456740.htm