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  • · Fachbeitrag · Entlassung aus wichtigem Grund

    Keine Entlassung des Testamentsvollstreckers nach Ausführung der übertragenen Aufgaben

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Wenn die primär von der Erblasserin verfügte Tätigkeit (Verwaltung mit dem Ziel des Verkaufs der Gesellschaftsanteile und Erlösauskehr) nicht mehr erreicht werden kann, ist eine Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile beendet. Eine solche Unmöglichkeit liegt vor, wenn über die betroffenen Gesellschaften entweder das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber die Auflösung und anschließende Liquidation unter Einsetzung eines Liquidators beschlossen ist und die Liquidation zu keinem Überschuss führen wird. Die reinen Überprüfungsaufgaben nach dem Abschluss des Insolvenz- und des Liquidationsverfahrens werden von der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht mehr erfasst (KG 8.3.12, 1 W 561/11, n.v, Abruf-Nr. 121667).

    Sachverhalt

    Die Beteiligte zu 2 ist Testamentsvollstreckerin (TV) über die ehemaligen Geschäftsanteile der Erblasserin an mehreren Unternehmen. Der Beteiligte zu 1 ist der Alleinerbe. In ihrem notariellem Testament hatte die Erblasserin u.a. Testamentsvollstreckung bezüglich der Geschäftsanteile unter Bestimmung der Beteiligten zu 2 als TV angeordnet sowie weiter verfügt: „... Der TV soll die Geschäftsanteile nach den für einen ordentlichen Kaufmann geltenden Regeln verwalten und dabei die Gesellschafterrechte innerhalb der Gesellschaft wahrnehmen. Da bereits jetzt beabsichtigt ist, die Gesellschaftsanteile mittelfristig zu veräußern, soll der TV am Verkauf mitwirken. Der Verkaufserlös und zwischenzeitlich ausgeschüttete Gewinne der jeweiligen Gesellschaften sollen an meinen Erben, ..., ausgezahlt werden. Die Testamentsvollstreckung soll mit dem Verkauf sämtlicher Gesellschaftsanteile an den vier Gesellschaften enden ...“

     

    Anteile einer GmbH wurden noch zu Lebzeiten der Erblasserin verkauft. Teilweise wurden mehrere GmbH miteinander verschmolzen. Über das Vermögen der verbleibenden GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Hinsichtlich einer weiteren GbR wurde die Auflösung der Gesellschaft zum 31.12.10 beschlossen und ein Liquidator bestellt. Dieser verklagte den Alleinerben auf Ausgleich des negativen Kapitalkontos und des auf diesen entfallenden hälftigen Verlustes aus 2011. Grundlage waren die von der TV gefertigte Schlussbilanz der Gesellschaft sowie im Anschluss hieran eine Liquidationseröffnungsbilanz. In dem vor dem LG geführten Prozess ist die TV als Zeugin benannt.