· Fachbeitrag · Erbenhaftung
Hausgeldschulden für eine Eigentumswohnung sind Nachlassverbindlichkeiten
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
Gehört eine Eigentumswohnung zu dem Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten (BGH 4.11.11, V ZR 82/11, NJW 12, 316 = FamRZ 12, 219, Abruf-Nr. 114239). |
Sachverhalt
Mit notariellem Testament setzte die Erblasserin ihren Enkel als Erben ein, ordnete die Testamentsvollstreckung bis zum Jahr 2022 durch den Beklagten an und verfügte darüber hinaus, dass der Testamentsvollstrecker (TV) für den Enkel bei dessen Einverständnis von ihrem Bargeld bzw. sonstigen Vermögen eine angemessene Eigentumswohnung kaufen solle. Der Beklagte TV erwarb im August 08 für den Erben eine Eigentumswohnung, die zu der Wohnanlage der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Im Grundbuch wurden der Erbe als Wohnungseigentümer sowie ein TV-Vermerk eingetragen. Die Klägerin erwirkte gegen den Erben wegen rückständiger Hausgeldforderungen für die Zeit von August 08 bis September 09 rechtskräftige Vollstreckungsbescheide. Nachdem die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung nicht gelang, verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung des gegen den Erben titulierten Betrags sowie des Hausgelds von Oktober 09 bis März 10. Das AG hat den Beklagten verurteilt, wegen der titulierten Forderung die Zwangsvollstreckung in den Nachlass zu dulden und einen Betrag an die Klägerin zu zahlen. Die Berufung hat das LG zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Hausgeldforderungen zu Recht als Nachlassschulden angesehen, die gemäß § 2213 Abs. 1 S. 1 BGB sowohl gegen den Erben als auch gegen den Beklagten als TV geltend gemacht werden können. Die Wohnung gehört zu dem Nachlass, vgl. § 2213 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Hausgeldschulden sind auch Nachlassverbindlichkeiten i.S. von § 1967 Abs. 2 BGB.
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