03.06.2019 · Fachbeitrag · Erbschein
Kein Vermerk über nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung
| Hat der Erblasser bezüglich des Nachlasses eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung und für ein behindertes Kind eine Dauervollstreckung angeordnet, ist fraglich, ob die Testamentsvollstreckung im Erbschein einzutragen ist. Dazu das OLG Köln (3.4.17, 2 Wx 72/17, Abruf-Nr. 198863 ). |
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