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  • 01.02.2016 · Fachbeitrag · Ersatztestamentsvollstrecker

    Reicht ein konkludentes Erblasserersuchen?

    | Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, und ist der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker weggefallen, weil er das Amt nicht angenommen hat, ist Folgendes zu erforschen: Lässt das Testament insgesamt den Willen des Erblassers erkennen, die Testamentsvollstreckung auch bei einem solchen Wegfall fortdauern zu lassen? Das ist nicht stets der Fall. Allerdings sind an das stillschweigende Ersuchen (§ 2200 Abs. 1 BGB) keine überspannten Anforderungen zu stellen (OLG Schleswig 6.7.15, 3 Wx 41/15, Abruf-Nr. 146033 ). |