· Fachbeitrag · Ersatztestamentsvollstreckung
Ende der Testamentsvollstreckung
| Die Testamentsvollstreckung endet, wenn der Erblasser das Nachlassgericht mit der Auswahl eines Ersatzvollstreckers beauftragt hat, dieses aber von dem ihm eingeräumten Ermessen (§ 2200 BGB) derart Gebrauch macht, dass es die Auswahl eines Testamentsvollstreckers ablehnt (OLG Zweibrücken 23.10.12, 3 W 120/12, NJW-RR 13, 261, Abruf-Nr. 131646 ) |
PRAXISHINWEIS | Dem vom Erblasser wirksam ernannten Testamentsvollstrecker ist auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen, wenn ein Entlassungsantrag gestellt ist. Für die Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, ist im Zeugnisverteilungsverfahren kein Raum (OLG München 3.5.10, 31 Wx 34/10, Abruf-Nr. 102287). |
Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 91 | ID 39626760