· Fachbeitrag · Haftung des Testamentsvollstreckers
Die Testamentsvollstreckerhaftung
von RAin Katharina Weiler, FAin Erbrecht, Testamentsvollstreckerin (AGT), Mediatorin, Linz am Rhein, www.weiler.legal
| Der Testamentsvollstrecker gilt im deutschen Erbrecht als allmächtig (vgl. Reimann, ZEV 06, 186). Ein Erbe muss sich ihm regelmäßig komplett anvertrauen, wenn der Erblasser die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nicht nach § 2208 Abs. 1 BGB beschränkt hat. Zum Ausgleich hält das BGB allerdings eine umfassende Haftung des Testamentsvollstreckers bereit, von der nicht einmal der Erblasser den Testamentsvollstrecker befreien kann, § 2220 BGB. Dieser Beitrag zeigt die Grundlagen der Haftung anhand zahlreicher Konstellationen auf. |
1. Rechtliche Grundlagen der Haftung
Neben den allgemeinen Schadensersatzvorschriften wie etwa §§ 280 ff. oder §§ 823 ff. BGB hält das Testamentsvollstreckungsrecht mit der Vorschrift des § 2219 BGB eine besondere Haftungsnorm bereit, auf die sich der Erbe oder der Vermächtnisnehmer bei Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers berufen können. Ansatzpunkte für ein fehlerhaftes Handeln des Testamentsvollstreckers gibt es viele. Hier nur einige Beispiele:
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Dauertestamentsvollstrecker T verwaltet eine vermietete Wohnung und bemerkt nicht, dass diese aufgrund zu geringer Deckenhöhe nach öffentlichem Recht nicht hätte vermietet werden dürfen. |
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