Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Haftung des Testamentsvollstreckers

    Nachlassverteilung: Vorempfänge nicht vergessen

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, Münster

    | Das OLG München hat aktuell entschieden, dass die fehlerhafte Nachlassverteilung wegen der Nichtberücksichtigung von Vorempfängen zu einem Schadenersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen einer Testamentsvollstreckung führen kann. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (T) ist mit ihren vier Schwestern Miterbin nach ihrer Mutter (E) geworden. E hat vier Testamente errichtet. Mit dem ersten Testament wurden T und ihre Geschwister zu je 1/5 als befreite Vorerben eingesetzt. E hat die Beklagte mit drittem Testament zur Testamentsvollstreckerin (TV) ernannt. In diesem Testament hat E festgelegt, dass die den Miterbinnen F und S ausbezahlten Beträge als Vorempfänge zu beachten sind. Die TV hat nach dem Erbfall, wie von der E bestimmt, das Immobilienvermögen verkauft. Der Nachlass beschränkte sich primär auf das Kontoguthaben daraus. Hiervon überwies sie an alle Miterbinnen den gleichen Betrag, berücksichtigte also die Vorempfänge nicht. Die TV forderte vergeblich die Überzahlung von F zurück. Die T hat u. a. beantragt, die TV zu verurteilen, Schadenersatz zu leisten. Die Klage war im Wesentlichen erfolgreich. Die Berufung der TV ist nur im Hinblick auf die erst im Berufungsverfahren erhobene Einrede hinsichtlich des Zug-um-Zug-Vorbehalts erfolgreich (OLG München 13.3.19, 20 U 1345/18, Abruf-Nr. 208505).

     

    Entscheidungsgründe

    T hat einen Schadenersatzanspruch gegen die TV, § 2219 BGB. Die TV hat bei der Verteilung der durch den Verkauf der Immobilien erzielten Barmittel die testamentarischen Vorgaben nicht berücksichtigt, bereits erfolgte Zahlungen an die Miterbinnen F und S als Vorempfang anzurechnen. Dies ist eine Pflichtverletzung. Die darauf beruhende fehlerhafte Auszahlung war zumindest fahrlässig, § 276 BGB. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der TV ist damit gegeben.