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  • · Nachricht · OLG Hamm

    Testamentsvollstrecker haftet nicht für abgegebene Steuererklärung

    | Der Testamentsvollstrecker muss sich um die bestmögliche Verwertung eines Nachlassgegenstands, der zum Zweck der Erbauseinandersetzung veräußert werden soll, bemühen. Er muss das ihm anvertraute Vermögen sichern und erhalten, Verluste verhindern und Nutzungen gewährleisten. Zu den Aufgaben des bestellten Testamentsvollstreckers gehört es nicht, Erklärungen zur Einkommensteuerveranlagung abzugeben. Bei der Einkommensteuer handelt es sich nicht um Erbschaftsteuer, für deren Bezahlung der Testamentsvollstrecker zu sorgen und zu deren Festsetzung er die Steuererklärung abzugeben hat. |

     

    Für Einkommensteuer, die erst nach dem Tod des Erblassers entsteht, sind ausschließlich die Erben Steuerschuldner. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers scheidet aus (OLG Hamm 24.7.12, 10 U 85/09).

     

    Volltext der Entscheidung:

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/I_10_U_109_09_Urteil_20120724.html

     

    Quelle: ID 36451700