· Nachricht · Pflichtverletzung
Keine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, der einen das Vermächtnis einschränkenden Wunsch des Erblassers erfüllt
| Das OLG Frankfurt (19.12.23, 21 W 120/23, Abruf-Nr. 240419 hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die von dem Testamentsvollstrecker vorgenommene Grabbeigabe der Eheringe der Erblasserin und ihres Ehemannes eine grobe Pflichtverletzung darstellt, weil hierdurch ein Vermächtnis teilweise nicht erfüllt werden konnte. |
Die Erblasserin errichtete mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie u. a. ihre gemeinsamen Kinder als Erben zu gleichen Teilen ein und sie vermachten einem der Kinder vorab den Schmuck der Erblasserin. Später ordnete die Erblasserin in einer notariellen Ergänzung Testamentsvollstreckung an und ernannte einen Testamentsvollstrecker, der das Amt auch annahm. Dieser legte die Eheringe der Erblasserin ‒ seiner Behauptung zufolge auf deren Wunsch ‒ und ihres Ehemannes an einer Goldkette mit ins Grab, obwohl sich zwei der Kinder der Erblasserin, u. a. die durch das Vermächtnis bedachte Tochter, mit der Grabbeigabe der Goldkette zuvor nicht einverstanden erklärt hatten. Einer der Miterben beantragte aus diesem Grunde die Entlassung des Testamentsvollstreckers.
Das Nachlassgericht hat den Antrag nach Vernehmung verschiedener Zeugen durch Beschluss zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.
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