· Fachbeitrag · Registerrecht
Dauertestamentsvollstreckung: TV-Vermerk im Handelsregister eintragbar
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, so ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen (BGH 14.2.12, II ZB 15/11, DB 12, 682, Abruf-Nr. 120961). |
Sachverhalt
Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker (TV) über den Nachlass des Erblassers. Letzterer war Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Der TV hat unter Beifügung einer Ausfertigung des TV-Zeugnisses und einer beglaubigten Ablichtung des Testaments u.a. beantragt, in das Handelsregister (HR) einzutragen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Das AG - Registergericht - hat ihm mit Zwischenverfügung mitgeteilt, dass kein schützenswertes Interesse an der Eintragung eines TV-Vermerks bestehe. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zugelassen. Diese ist erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Eine Testamentsvollstreckung kann im HR vermerkt werden, jedenfalls wenn eine Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) angeordnet ist. Grundsätzlich werden in das HR zwar nur die Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Durch das HR werden aber Umstände verlautbart, die für den Rechtsverkehr bedeutsam sind. Deswegen sind auch darüber hinausgehende Eintragungen zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht (BGHZ 87, 59 = NJW 83, 1676). Die dem HR zukommende Publizitätsfunktion soll es der Öffentlichkeit, z.B. den Arbeitnehmern, den künftigen oder gegenwärtigen Gläubigern, den Gesellschaftern und den potenziellen Anteilserwerbern, ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten (BGHZ 105, 324 = NJW 89, 295).
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