· Nachricht · Testament
Bezeichnung als „Entwurf“ kann wirksames Testament sein
| Auch ein handschriftlich verfasstes Schriftstück, das der Erblasser mit „Entwurf Testament“ überschrieben hat, kann eine gültige letztwillige Verfügung darstellen. Allerdings muss in einem solchen Fall feststehen, dass das Schriftstück nach dem Willen des Erblassers als wirksame Verfügung von Todes wegen gelten soll. Daran hat es jedoch in einem Fall des OLG Frankfurt letztlich gefehlt (OLG Frankfurt 30.8.19, 10 W 38/19, Abruf-Nr. 211892 ). |
In dem Entwurf war eine Reihe von Regelungen offengelassen. So war z. B. die Person des Ersatzerben nicht genannt, obwohl die Bestimmung eines Ersatzerben vorgesehen war („Ersatzerbe soll …“). Bei angeordneten Geldvermächtnissen war der Betrag offen. Hinzu kam, dass das Schriftstück nicht unterschrieben, sondern lediglich paraphiert war. Zwar kann eine Paraphe als zulässige Unterschrift der Form des § 2247 BGB genügen. In der Gesamtschau war hier jedoch tatsächlich lediglich von einem Entwurf auszugehen. Es gilt daher die gesetzliche Erbfolge.