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  • · Fachbeitrag · Testament

    Erblasser muss Ergänzungen auf einer Fotokopie seines unterschriebenen Originaltestaments eigenhändig unterschreiben

    | Ergänzungen, die der Erblasser auf einer Fotokopie seines Originaltestaments anbringt, muss er unterschreiben, damit ein formwirksames Testament vorliegt (OLG München 31.8.11, 31 Wx 179/10, ZErb 11, 257, Abruf-Nr. 113280 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Das OLG schließt an seine bisherige Rechtsprechung an. Es hatte bereits entschieden, dass ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt wird, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet (OLG München NJW-RR 06, 11).

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 181 | ID 29479270