22.03.2019 · Fachbeitrag · Testamentsvollstrecker
Vergütung ist in einem Betrag fällig
| Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amts in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat (OLG Köln 12.12.18 – I-16 U 129/16, Abruf-Nr. 207643 ). |
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