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  • · Nachricht · Vergütung

    Entnahmerecht und Höhe der Zuschläge bei Vergütung eines Testamentsvollstreckers nach der „Neuen Rheinischen Tabelle“

    | Das LG Bremen hatte einen Streit der Parteien betreffend die Vergütung des Testamentsvollstreckers und dessen Entnahmerecht zu entscheiden. |

     

    Ausgehend vom Wert des auseinandergesetzten Nachlasses hat die beklagte Testamentsvollstreckerin auf der Grundlage der DNotV-Tabelle eine Vergütung von rund 417.000 EUR berechnet und dabei Zuschläge im Umfang von insgesamt von 27/10 angesetzt. Die einzelnen Zuschläge setzte sie an für aufwendige Grundtätigkeit (7/10), Auseinandersetzung (5/10), komplexe Nachlassverwaltung (7/10), aufwendige/schwierige Gestaltungsaufgaben (6/10) und Steuerangelegenheiten (2/10). Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass von einem anderen Nachlasswert auszugehen sei und die Kriterien der Zuschläge nicht zutreffend ermittelt seien. Die Beklagte hatte zudem noch vor Erteilung einer Schlussrechnung Teile der Vergütung entnommen.

     

    Das Gericht hat die Testamentsvollstreckervergütung unter Zugrundelegung der Grundsätze der sog. „Neuen Rheinischen Tabelle“ ermittelt (LG Bremen 5.4.24, 4 O 189/17, Abruf-Nr. 241605). Zur Ermittlung des Vergütungsgrundbetrages (Ziff. I der DNotV-Tabelle) ist es von einem Nachlasswert von rund 3.940.000 EUR ausgegangen, den das Gericht ausführlich begründet hat.