· Fachbeitrag · Vergütung
Anordnungen des Erblassers zur Vergütung des Testamentsvollstreckers
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar
| Nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Weiter trifft das Gesetz zur Vergütung ‒ insbesondere zu deren Höhe ‒ keine Aussagen. Der Erblasser kann und sollte daher mit einer entsprechenden Anordnung Klarheit schaffen. |
1. Allgemeines
Hat der Erblasser eine Regelung zur Vergütung in der Verfügung von Todes wegen getroffen, ist ihr Folge zu leisten und eine gerichtliche Prüfung findet nicht ‒ mehr ‒ statt. Akzeptiert der Testamentsvollstrecker diese Vergütung nicht, kann er nur das Amt ablehnen (Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl., 2022, § 2221 Rn. 2). Unterlässt der Erblasser eine wirksame Bestimmung der Vergütung, steht dem Testamentsvollstrecker die „angemessene Vergütung“ des § 2221 BGB zu, sofern nicht mit den Erben eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde (Grüneberg/Weidlich, a. a. O., Rn. 3).
Die Bestimmung der Vergütung kann wirksam nur in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen (BayObLG Rpfleger 80, 152). Fehlt sie oder ist sie unwirksam, müssen sich die Erben und Testamentsvollstrecker auf eine Vergütung einigen oder der Testamentsvollstrecker ermittelt selbst nach den Grundsätzen der Rechtsprechung die „angemessene Vergütung“ und rechnet diese mit den Erben ab. Sind diese mit der abgerechneten Vergütung nicht einverstanden und zahlen sie diese nicht, bleibt dem Testamentsvollstrecker lediglich der Klageweg zu den ordentlichen Gerichten (Prozessgericht).
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